Vereinssatzung
VEREIN ZUR FÖRDERUNG DER PARTNERSCHAFT ZWISCHEN AHLEM UND PETIT - COURONNE e.V.
SATZUNG
§1
Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Partnerschaft mit Petit-Couronne", mit Sitz in Hannover, Stadtteil Ahlem
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
§2
- Der Verein hat die Aufgabe, die im Jahre 1967 geschlossene Partnerschaft zwischen der damaligen Gemeinde Ahlem und der Stadt Petit-Couronne in der Normandie, Frankreich, nach der Gebietsreform fortzuführen.
Zweck ist es. die Partnerschaft mit Leben zu erfüllen und die bestehenden Bande zu vertiefen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch jährliche Austausche von Schülerinnen und Schülern des Schulzentrums Ahlem mit der Schule „College Pasteur in Petit-Couronne und den jährlichen Begegnungen mit unseren Partnern in Petit-Couronne.
Wir fördern Gruppenreisen, unser Hauptanliegen ist es, den Austausch von Jugendlichen zu fördern. - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung vom 16.3 1976 (BGBJ. 1 Seite 613). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder dürfen bei Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer geleisteten Einlagen zurückerhalten.
§3
Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Der Eintritt ist durch schrifttiche Erktärung gegenüber dem Präsidium jederzeit möglich. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium und kann am Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Der Ausscheidende hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§4
Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 5 VEREIN ZUR FÖRDERUNG DER PARTNERSCHAFT
Das Präsidium im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Kassierer. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam, wobei einer der Präsident oder ein Vizepräsident sein muss.
Dem erweiterten Präsidium gehören außerdem an: Drei Beisitzer, ein aus 5 Personen bestehender Beirat und ggf. ernannte Ehrenpräsidiumsmitglieder.
Das Präsidium wird alle drei Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält.
§6
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Zu ihr hat das Präsidium nach § 26 BGB unter Angabe der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich einzuladen. Als schriftliche Einladung gilt ebenfalls die Zustellung über das Mitteilungsblatt des Vereins.
§7
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann das Präsidium nach § 26 BGB
jederzeit einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der
Mitglieder hat das Präsidium unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Hinsichtlich der Einladung gilt § 6. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind vom
Protokollführer und dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten zu unterzeichnen.
§8
Der Verein löst sich mit dem Ende des Kalenderjahres auf, in dem die Partnerschaft
aufgekündigt wird.
Eine vorzeitige Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¼ der erschienenen
Mitglieder erfolgen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen an gemeinnützige Vereine des Stadtteils Ahlem der Landeshauptstadt
Hannover, die von der Mitgliederversammlung mit einer ¼-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder zu bestimmen sind (2 Abs. 1 + 2 der steuerrechtlichen Vorschriften)
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
In allen Fällen gilt bei Personen auch die weibliche Form.
Schlussbemerkungen
Die Gründungsversammlung des Vereins hat am 6. Juli 1981 im Rathaus Ahlem stattgefunden.
Der Verein ist am 15. Juni 1987 unter der Nummer: VR 5517 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen.
Vom Finanzamt Hannover-Nord ist der Verein wegen der Förderung des
Völkerverständigungsgedankens als besonders förderungswürdig nach Nr 12 der Liste
Anlage 7 der EStR am 30. Juni 1987 anerkannt.
Steuer-Nr. 25/207/28927.
Hannover 91 (Stadtteil Ahlem), am 6.4.1987 und 22.5.1987
Hannover (Stadtteil Ahlem), am 10.03.2001.